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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachstehend Vertragsprodukte genannt), die wir (I2medi GmbH) mit unseren Kunden bzw. Leistungsempfängern (im Folgenden „Kunde“ genannt) tätigen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden, deren Inhalt von unseren AGB abweichen oder entgegenstehen, finden keine Anwendung.

2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen, bedeuten keine Garantieübernahme und werden nur Vertragsinhalt, wenn sie als Beschaffenheit des Vertragsproduktes vereinbart sind.
2.2. Von uns erstellte Angebote bzw. Angebotsunterlagen dürfen ohne unsere Einwilligung weder im Original noch in Vervielfältigungen an Konkurrenten / Wettbewerber oder deren Mitarbeiter vorübergehend oder dauerhaft überlassen werden.
2.3. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behalten wir uns das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und die Abänderung handelsüblich ist.
2.4. Bestellungen des Kunden, denen kein schriftliches Angebot von uns zugrunde liegt, werden für uns erst mit der ausdrücklich erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

3. Preis-, Lieferbedingungen
3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich rein netto ab Lager I2medi GmbH, Berlin (I2medi GmbH,Schloßstrasse 110, 12163 Berlin , Deutschland – Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) zuzüglich Steuern in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, öffentliche Gebühren und Versicherung(en) trägt der Kunde.
3.3. Wir sind vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt, soweit für den Kunden zumutbar.

4. Liefertermine, Verzug
4.1. Voraussetzung für die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung zur vereinbarten Bezahlung und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
4.2. Feste Liefertermine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der I2medi GmbH als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Erhaltes des vereinbarten Anzahlungsbetrages und nur wenn explizit vereinbart mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages mit dem Kunden unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Vertragsprodukte nicht rechtzeitig abgesendet werden können, ohne dass wir dies zu vertreten hätten.
4.3. Bei Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins kann der Kunde erst dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn die geschuldete Leistung unmöglich (§ 275 BGB) oder das Setzen einer Nachfrist nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen verzichtbar ist. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
4.4. Im Falle einer Termin-Pflichtverletzung durch uns haften wir für Schäden nur nach Maßgabe von Ziffer 13 (Haftung) dieser AGB. 4.5. Höhere Gewalt, insbesondere Fluten und andere Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen (insbesondere Embargos und andere staatliche Maßnahmen und Beschränkungen), durch die uns die Ausführung der Bestellung oder die Lieferung von Vertragsprodukten oder die sonstige Leistungserbringung untersagt wird und sonstige von außen kommende nicht vorhersehbare Vorgänge wie z.B. Verkehrswege / Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, allgemeiner Energie- oder Rohstoffmangel, etc., befreien uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten und vom Lieferverzug.

5. Versand, Gefahrenübergang
5.1. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung von uns dem Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten zur Verfügung gestellt wurde.
5.2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Zahlungen zu Rechnungen aus Verkaufsgeschäften innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu leisten. Zahlungen zu Rechnungen aus Mietgeschäften, Reparatur-Montage und Serviceleistungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt rein netto vorzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei uns an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
6.2. Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. und eine Pauschalzahlung in Höhe von EUR 40,00 zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die Berechnung von gesetzlichen Fälligkeitszinsen bleibt vorbehalten.
6.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung – wegen eines von uns im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels – richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch der I2medi GmbH beruhen.

7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Pflichten einschließlich der Gewährleistungspflichten ist der Firmensitz der I2medi GmbH in Berlin.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir liefern stets unter Eigentumsvorbehalt. Dabei gelten ergänzend zum Gesetz die folgenden Regelungen.
8.2. Alle gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
8.3. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Kunden nicht gestattet.
8.4. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können.
8.5. Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln.

9. Rechte an Software
9.1. Sämtliche Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
9.2. An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Vertragsprodukte, für die Programme geliefert werden, eingeräumt.
9.3. Quellprogramme werden nicht zur Verfügung gestellt.

10. Aufstellung und Inbetriebnahme
10.1. Auf Wunsch des Kunden übernehmen wir die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Vertragsprodukte gegen Erstattung von Reisekosten und Zahlung der jeweils gültigen Stundensätze der I2medi GmbH. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche Hilfskräfte hat der Kunde auf seine Kosten den Mitarbeitern der I2medi GmbH zur Verfügung zu stellen.
10.2. Eventuell benötigte behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der von uns gelieferten Vertragsgegenstände sind vom Kunden beizubringen.

11. Gewährleistung
11.1. Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf seine Kosten untersuchen und etwaig erkennbare Mängel (inkl. Falschlieferungen oder Mindermengen) uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen, schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
11.2. Nach vorheriger Abstimmung mit uns, hat der Kunde ein beanstandetes Vertragsprodukt in angemessener Verpackung (vorzugsweise in Originalverpackung) zur Überprüfung an eine von uns vorgegebene Anschrift zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.
11.3. Hat der Kunde das Vertragsprodukt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht und erhöhen sich dadurch die Kosten der Nacherfüllung, trägt der Kunde die darauf beruhende Differenz. 11.4. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Vertragsproduktes ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen, die bei Vertragsabschluss Gegenstand waren. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd Durchschnittswerte zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Vertragsprodukte. Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.
11.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Vertragsprodukten beträgt 12 Monate, beginnend ab Gefahrübergang. Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nachbesserung am Vertragsprodukt Teile ersetzt, Ausbesserungen vorgenommen oder Serviceleistungen erbracht werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufgrund der ersetzten Teile oder der vorgenommenen Ausbesserungen, 6 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Vertragsproduktes. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
11.6. Die vorstehenden Verjährungsfristen (Ziff. 11. 5) gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel des Vertragsproduktes, des ersetzten Teiles oder einer vorgenommenen Ausbesserung zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der I2medi GmbH (AGB) AGB202011-1. Verschleiß, sowie Störungen oder Beschädigungen an Vertragsprodukten, die durch unsachgemäße Bedienung (etwa auch Überlastung) bzw. durch Änderungen des Vertragsproduktes durch den Kunden (wie z.B. durch Auswechseln von Teilen) oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen und unseren Vorgaben entsprechen, hervorgerufen wurden, stellen keine Mängel dar, die zu Mangelansprüchen führen würde.
11.8. Zum Rücktritt oder zur Minderung ist der Kunde erst berechtigt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

12. Wartungen, Reparaturen
12.1. Wartungen oder Reparaturen an ursprünglichen Vertragsprodukten, die innerhalb und außerhalb unserer Gewährleistungspflicht vom Kunden gewünscht werden, müssen vom Kunden separat schriftlich beim i2medi Kundenservice beauftragt werden.
12.2. Derartige Vertragsprodukte sind vom Kunden vor dem Versand zu reinigen. Diese Vertragsprodukte sind ordnungsgemäß zu verpacken und an die vom i2medi Kundenservice vorgegebene Lieferadresse zu liefern. Wir haben das Recht, die Annahme von ungereinigten Vertragsprodukten zu verweigern. Die daraus entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
12.3. Bei derartigen Vertragsgegenständen, die Bestandteil des Wartungs- bzw. Reparaturauftrages sind, erfolgt der Gefahrenübergang an uns erst mit Annahme in unserem Haus.

13. Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Außer im Fall von Vorsatz beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Macht der Kunde keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB), gelten sämtliche Regelungen dieser Ziffer 13 entsprechend.

14. Entsorgung
Der Kunde hat unsere warenbegleitenden Informationen bei der Entsorgung der Vertragsprodukte zu beachten und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, entsorgt werden. Im Falle der Entsorgung, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich und unverzüglich den Entsorgungsnachweis des zertifizierten Entsorgungsbetriebes zu übermitteln. Wird vom Kunden eine Entsorgung der Vertragsprodukte durch uns gewünscht, so führen wir diese kostenlos durch. Eine Entsorgung durch uns setzt eine Abstimmung mit dem i2medi Kundenservice und die Einhaltung des i2medi Rücknahme-Prozesses voraus. In diesem Fall hat der Kunde das zu entsorgende Vertragsprodukt auf seine Kosten, frachtfrei an die von uns definierte Adresse in Berlin gereinigt und frei von Kontaminationen anzuliefern. Werden die zu entsorgenden Vertragsprodukte nicht gereinigt, bzw. unangemeldet (keine Vorgangsnummer-Nummer des i2medi Kundenservices vorhanden) bei der Zieladresse angeliefert, haben wir das Recht, die Annahme zu verweigern. Die daraus entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

15. Meldepflichten, Weiterveräußerung
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Vorkommnisse (§§ 29 MPG, 2 MPSV) oder Beinahe-Vorkommnisse mit unseren Produkten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob sie nach den jeweils anwendbaren Vorschriften für Medizinprodukte gegenüber Behörden meldepflichtig sind.
15.2. Der Kunde hat uns jede Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe unserer Produkte unter Nennung des Erwerbers bzw. Empfängers unverzüglich anzuzeigen oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wir jederzeit über den Verbleib unserer Produkte Auskunft erhalten können.
15.3. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Produkte hat der Kunde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wir davon ausgehen können, dass bei und nach der Veräußerung alle jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen für Medizinprodukte, eingehalten werden. Dies schließt die Bestimmungen der Entsorgung (s. Ziff. 14) mit ein.

16. Geheimhaltung, Datenschutz
16.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.
16.2. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen, speichern und unserer Organisation zum Zwecke der Kundenbetreuung zur Verfügung stellen.

17. Rechtswahl; Streitbeilegung
17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Im Streitfall sind die Parteien aufgefordert, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. 17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist an unserem Sitz, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

18. Übertragbarkeit der Rechte, Schriftform
18.1. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
18.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

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